Satzung
Satzung

Die nachfolgende Satzung wurde anlässlich der Jahreshauptversammlung am 13. März 2014 verabschiedet:

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Turnverein Ehringshausen 1949 e.V. Er hat seinen Sitz in 35630 Ehringshausen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in 35578 Wetzlar eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.

(2)

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.

(3)

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(5)

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Aufgaben

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:

1) Die Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;

2) Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;

3) Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports;

4) Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.

§ 4 Verbandsanschluss

Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen des Deutschen Turnerbundes, des Landessportbundes Hessen, des Hessischen Turnerbundes und den Fachverbänden der jeweiligen Abteilungen sowie deren Dachverbände. Für die Durchführung von Wettkämpfen gelten die Wettkampf- und Spielordnungen der einzelnen Fachverbände.

§ 5 Mitgliedschaft

(1)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden.

(2)

Geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter angemeldet. Eigene Anträge geschäftsunfähiger und beschränkt geschäftsfähiger Personen bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

(3)

Mit der Zustimmung bzw. der Antragstellung verpflichten sich diese, fällige Beiträge der Mitglieder zu begleichen; § 7 gilt sinngemäß. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch schriftliche Aufnahmebestätigung.

(4)

Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(5)

Der Vorstand kann Vereinsmitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Alles Weitere regelt die Ehrenmitgliederordnung.

(6)

Die von Mannschaften gewonnenen Preise gehen in das Eigentum des Vereins über.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

(2)

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied nach § 9 Satz 1 der Vereinssatzung. Bei geschäftsunfähigen und beschränkt geschäftsfähigen Personen gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 der Vereinssatzung sinngemäß. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3)

Ein Mitglied kann bei einem vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verstoß gegen Vereinsinteressen oder beträchtlicher Schädigung des Vereinsansehens mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes nach § 9 Abs. 4 der Vereinssatzung mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.  Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. 

(4)

Das Mitglied ist auf Beschluss des Vorstandes nach § 9 Abs. 4 der Vereinssatzung auszuschließen, wenn es sich mit seinem Jahresbeitrag im Zahlungsverzug befindet und trotz einer sich auf den Zahlungsverzug beziehenden Zahlungserinnerung, nicht den Jahresbeitrag innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Zahlungserinnerung begleicht. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(5)

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen. Dabei sind die noch offenen Verbindlichkeiten bis zum Ablauf der Mitgliedschaft zu begleichen.

§ 7 Beitragswesen

(1)

Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge mit jährlicher Zahlung erhoben. Die Höhe der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entschieden.

(2)

Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag am Fälligkeitstag automatisch eingezogen. Von Mitgliedern, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, wird eine jährliche Mehrkostenpauschale erhoben; über die Höhe hat der Vorstand i.S.d. § 9 Abs. 4 der Vereinssatzung zu beschließen.

(3)

Wenn der Jahresbeitrag bis zu der in Absatz 1 Satz 3 beschlossenen Fälligkeit nicht auf dem Vereinskonto eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der ausstehende Mitgliedsbeitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

(4)

Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem betreffenden Mitglied gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.

(5)

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 8 Organe des Vereins

(1)

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2)

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 9 Vorstand

(1)

Der Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der 1. Schriftführer/-in und dem/der 1. Schatzmeister/-in. Der Verein wird dabei gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(2)

Beide Vorsitzenden sind einzeln vertretungsberechtigt. Der/die 1. Schriftführer/-in und der/die 1. Schatzmeister/-in vertreten den Verein nur gemeinsam.

(3)

Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht an allen Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen.

(4)

Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstandschaft) besteht aus:

1)     dem/der 1. Vorsitzenden

2)     dem/der 2. Vorsitzenden

3)     dem/der 1. Schriftführer/-in

4)     dem/der 1. Schatzmeister/-in

5)     dem/der 2. Schriftführer/-in

6)     dem/der 2. Schatzmeister/-in  

7)     dem/der Fachbereichsleiter/-in -allgemeines Turnen-

8)     dem/der Jugendleiter/-in

9)     dem/der Fachbereichsleiter/-in für Öffentlichkeitsarbeit

10)  dem/der Gerätewart/-in

11)  bis zu vier Beisitzer/Beisitzerinnen

12)  den jeweiligen Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen.

(5)

Die Haftung des Vorstandes ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 10 Wahl des Vorstands

(1)

Die unter § 9 Abs. 4 Punkt 1) bis 11) der Vereinssatzung bezifferten Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt ist der Bewerber, auf den die einfache Stimmenmehrheit entfällt. Bei mehreren Wahlvorschlägen ist auf Wunsch eines Vereinsmitgliedes geheime Abstimmung durchzuführen. Die unter § 9 Abs. 4 Punkt 12) der Vereinssatzung bezifferten Vorstandsmitglieder werden von den jeweiligen Abteilungen gewählt und in der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt.

(2)

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, und zwar in die nachfolgend vorgegebene Stelle der beiden Vorstandsgruppen.

Der 1. Gruppe gehört an:

1)     der/die 1. Vorsitzende

2)     der/die 1. Schatzmeister/-in

3)     dem/der 2. Schriftführer/-in

4)     der/die Fachbereichsleiter/-in -allgemeines Turnen-

5)     der/die Fachbereichsleiter/-in für Öffentlichkeitsarbeit

6)     die Hälfte der Beisitzer.

Der 2. Gruppe gehört an:

1)     der/die 2. Vorsitzende

2)     der/die 1. Schriftführer/-in

3)     dem/der 2. Schatzmeister/-in

4)     der/die Jugendleiter/-in

5)     dem/der Gerätewart/-in

6)     die andere Hälfte der Beisitzer.

(3)

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 11 Vorstandssitzungen

(1)

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom/von der 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

(2)

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des/der 2. Vorsitzenden.

(3)

Vorstandssitzungen sind öffentlich, sofern der/die 1. oder 2. Vorsitzende die Öffentlichkeit nicht für einzelne Punkte ausschließt.

§ 12 Der Turnausschuss

(1)

Die Aufgabe des Turnausschusses ist die technische Vorbereitung von Vereinsveranstaltungen der einzelnen Abteilungen und die Aufstellung eines Arbeitsplanes für diese.

(2)

Dem Turnausschuss gehören an:

1)      der/die Fachbereichsleiter/-in -allgemeines Turnen- als Vorsitzende/-r des Turnausschusses

2)      der/die Jugendleiter/-in

3)      die Abteilungsleiter aller zurzeit bestehenden Abteilungen.

(3)

Die Sitzungen werden vom/von der Fachbereichsleiter/-in -allgemeines Turnen- nach den jeweiligen Erfordernissen einberufen.

§ 13 Mitgliederversammlung

(1)

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied -auch ein Ehrenmitglied-, welches das

16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Bei Beschlüssen über Umlagen oder Mitgliedsbeiträgen sind nur volljährige Vereinsmitglieder stimmberechtigt. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder oder Bevollmächtigte und gesetzliche Vertreter ist nicht zulässig.

(2)

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1)         Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,

2)         Wahl der Kassenprüfer,

3)         Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,

4)         Beschlussfassung zur Einrichtung und Auflösung einzelner Abteilungen,

5)         weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

(3)

Mindestens einmal im Jahr, spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnungspunkte durch mindestens eine Veröffentlichung im amtlichen "Mitteilungsblatt der Gemeinde Ehringshausen" und auf der Vereinshomepage einberufen.

(4)

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

(5)

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

(6)

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden oder durch seine/n Vertreter/-in oder anderen Vorstandsmitgliedern in der Reihenfolge der Aufzählung der Gesamtvorstandschaft nach § 9 Satz 4 der Vereinssatzung geleitet. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

(7)

Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

(8)

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Über die Gültigkeit von Stimmen entscheidet der/die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein/e Vertreter/-in. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

§ 14 Kassenprüfer

(1)

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf ihre rechnerische Richtigkeit. Dabei werden die beiden Kassenprüfer im jährlich versetzten Rhythmus gewählt. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

(2)

Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr - bei einmaliger Prüfung spätestens eine Woche vor Zusammentreten der ordentlichen Mitgliederversammlung- zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

§ 15 Protokollierung

Über den Verlauf und die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung, der Vorstandssitzung, der Ausschüsse, der Jugend- und Abteilungsversammlung ist durch den/die 1. oder 2. Schriftführer/-in ein Protokoll zu fertigen, das von einem der Vorsitzenden und ihm/ihr zu unterzeichnen ist. Im Verhinderungsfall kann der/die 1. und 2. Schriftführer/-in zum Zwecke der Protokollierung durch ein Mitglied des Vorstandes i.S.d. § 9 Abs. 4 der Vereinssatzung vertreten werden.

§ 16 Finanzwesen

(1)

Wirtschaftlich wird der Verein getragen:

1)            von den Beiträgen der Mitglieder,

2)            von den Überschüssen der Veranstaltungen,

3)            von Spenden,

4)            von Zuschüssen der öffentlichen Hand und Verbänden.

(2)

Alle Vorstandsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Kosten werden erstattet.

(3)

Alles Weitere regelt die Finanzordnung.

§ 17 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1)

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

(2)

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

- Speicherung

- Bearbeitung

- Verarbeitung

- Übermittlung

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

(3)

Jedes Mitglied hat das Recht auf

- Auskunft über seine gespeicherten Daten

- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit

- Sperrung seiner Daten

- Löschung seiner Daten

(4)

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 18 Auflösung des Vereins

(1)

Die Auflösung des Vereins ist nur durch eine eigens zur Vereinsauflösung einberufene Mitgliederversammlung herbeizuführen. Dabei gelten die Fristen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 der Vereinssatzung sinngemäß.

(2)

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. § 13 Abs. 6 Satz 2 der Vereinssatzung gilt sinngemäß.

(3)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

(4)

Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(5)

Die Abstimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens erfolgt in der Versammlung, die eigens zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufen wurde und ist mit der gleichen Stimmenmehrheit wie die der Auflösung zu beschließen.

§ 19 Beschlussfassung und Inkrafttreten der Satzung

Die in der Mitgliederversammlung vom 13. März 2014 beschlossene Änderung löst die Satzung vom 15. März 2012 nach Eintragung in das Vereinsregister ab.